§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.