§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigung kann immer zum Monatsende erfolgen ohne Einhaltung der zeitlichen Fristen. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
- Ein Mitglied kann dem Vorstand ausgeschlossen werden, wegen:
- Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrages, trotz Mahnung
- Vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- Wegen unehrenhafter Handlungen
- Dem betroffenen Mitglied wird die Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand eingeräumt.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.