§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
  4. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigung kann immer zum Monatsende erfolgen ohne Einhaltung der zeitlichen Fristen. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
  5. Ein Mitglied kann dem Vorstand ausgeschlossen werden, wegen: 
    1. Erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
    2. Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrages, trotz Mahnung
    3. Vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. Wegen unehrenhafter Handlungen
  6. Dem betroffenen Mitglied wird die Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand eingeräumt.
  7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht werden.