§ 7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung Maßregelungen verhängt werden: 
    1. Verweis
    2. Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss aus dem Verein
  2. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.