§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: 
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über Anträge
    9. Entscheidung über die Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5.2
    10. Berufung gegen den Ausschuss eines Mitgliedes nach § 5.5
    11. Erkennung von Ehrenmitgliedern nach § 12
    12. Auflösung des Vereins.
  2. Die Hauptversammlung findet mind. einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladungen reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mind. zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
  5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem / 5 v. H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden: 
    1. Von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1
    2. Vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 
    1. Der Vorstand beschließt
    2. 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mind. vier Wochen, andere Anträge mind. zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederersammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird.

 Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.