§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der Vorsitzende
der 1. Stellvertreter
der 2. Stellvertreter
der Schatzmeister
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
der Vorsitzende
der 1. Stellvertreter
der 2. Stellvertreter
der Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich kann den Verein der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter oder der 2. Stellvertreter allein vertreten.
| 3.1 | Bei Bedarf können Satzungsänderungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ( Ehrenamtspauschale ) ausgeübt werden.
| 3.2 | Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 3.1 triff der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter gemeinsam. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
| 3.3 | Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
| 3.4 | Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der Haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
| 3.5 | Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
| 3.6 | Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Beleg und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
| 3.7 | Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
| 3.8 | Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
Der Vorstand wird jeweils für fünf Jahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterschrieben werden.